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Aufenthaltsrechtliche Aspekte

Die nachfolgenden Ausführungen zum Aufenthaltsrecht dienen ausschließlich der Vorinformation und ersetzen keine individuelle Beratung. 

Die Fachinformationszentren Zuwanderung in Sachsen, zum Beispiel in Chemnitz, Dresden, Leipzig, Landkreis Bautzen, Erzgebirgskreis und Landkreis Zwickau beraten und unterstützen kleine und mittlere Unternehmen unter anderem auch in aufenthaltsrechtlichen Belangen. Darüber hinaus kann man sich zum Beispiel auf den Seiten von »Make it in Germany« informieren.

Fachinformationszentrum Zuwanderung Chemnitz

Besucheradresse:
Düsseldorfer Platz 1 (Eingang Richard-Möbius-Straße)
09111 Chemnitz

Telefon: 0371 52027174

E-Mail: fizu-chemnitz@welcomesaxony.de

Fachinformationszentrum Zuwanderung Dresden

Besucheradresse:
Weißeritzstr. 3 (Yenidze)
01067 Dresden

Telefon: 0351 43707050

E-Mail: fizu-dresden@welcomesaxony.de

Fachinformationszentrum Zuwanderung Leipzig

Besucheradresse:
Georg-Schumann-Str. 173
04159 Leipzig

Telefon: 0341 580882020

E-Mail: fizu-leipzig@welcomesaxony.de

Fachinformationszentrum Zuwanderung Zwickau

Besucheradresse:
Lessingstr. 4
08058 Zwickau

Telefon: 0375 3909371

E-Mail: fizu@welcome-zwickau.de

Personen mit Wohnsitz in Deutschland

Halten sich Fachkräfte zu einem anderen Aufenthaltszweck als der Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme bereits in Deutschland auf, so ist unter Umständen die Beantragung des Wechsels des Aufenthaltstitels notwendig. Ein Aufenthaltswechsel muss meist dann beantragt werden, wenn der ursprüngliche Zweck des Aufenthaltes sich ändert.

EU-Bürger/-innen und Staatsangehörige aus der Schweiz oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

EU-Bürger/-innen und Staatsangehörige der Schweiz oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes können für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation in einem Gesundheitsfachberuf nach Deutschland einreisen. Die Einreise ist mit einem gültigen Ausweisdokument möglich. Da die meisten Maßnahmen länger als drei Monate dauern, muss der Lebensunterhalt gesichert sein, sofern im Rahmen der Anpassungsmaßnahme nicht mindestens eine geringfügige Beschäftigung besteht.

Personen aus Drittstaaten

§ 16d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Fachkräfte aus Drittstaaten können für die Absolvierung von Qualifizierungsmaßnahmen einwandern, die zur vollen Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf führen.

Der Aufenthaltstitel berechtigt zum Aufenthalt für vorerst maximal 24 Monate. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe ist eine Verlängerung auf maximal 36 Monate möglich.

Fachkräfte können neben der Qualifizierungsmaßnahme einer Beschäftigung nachgehen. Allerdings darf diese 20 Stunden in der Woche in branchenfremden Bereichen nicht überschreiten. Sofern die Tätigkeit im Zusammenhang mit der späteren Beschäftigung steht, kann eine Fachkraft mehr als 20 Stunden pro Woche tätig werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Pflegefachfrau als Pflegekraft in Anerkennung beschäftigt ist.

Damit ein Visum für den Aufenthalt nach § 16d Absatz 1 AufenthG beantragt werden kann, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Feststellungsbescheid vom KSV Sachsen
  • Vertrag mit einem Qualifizierungsanbieter sowie ein Qualifizierungsplan
  • Nachweis von Sprachkenntnissen mindestens auf dem Niveau B1
  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum des Aufenthaltes

 

§ 16d Absatz 3 Aufenthaltsgesetz – Anerkennungspartnerschaft 

Die Anerkennungspartnerschaft stellt eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber in Deutschland und einer Fachkraft aus dem Ausland dar. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich, nach der Einreise das Anerkennungsverfahren einzuleiten und bis zum Erhalt der vollen Anerkennung (Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Erteilung der Berufsausübungserlaubnis) aktiv zu betreiben. 

 

§ 81a Aufenthaltsgesetz – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren können Arbeitgebende in Vollmacht der Fachkraft beantragen. Die lokale Ausländerbehörde übernimmt die Beratung der Arbeitgebenden und koordiniert einen schnelleren Ablauf.

Die Bearbeitungsfristen sind gesetzlich geregelt und gelten für die zuständigen Anerkennungs- und Visastellen. Der Bescheid vom KSV Sachsen, als zuständige anerkennende Stelle, mit dem das Ergebnis der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellt wird, muss spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Dokumente vorliegen. Die deutsche Auslandsvertretung hat maximal drei Wochen Zeit für die Terminvergabe und anschließend ebenfalls maximal drei Wochen für die Entscheidung über den Visumsantrag.

Die Kosten für das Verfahren betragen 411 Euro und sind an die lokale Ausländerbehörde zu entrichten.

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