Häufig gestellte Fragen – FAQ
Gesundheitsfachberufe, wie:
- Anästhesietechnische Assistenz
- Ergotherapie
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflege
- Logopädie
- Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
- Medizinische/r Technologe/in für Laboratoriumsanalytik sowie Radiologie
- Notfallsanitäter/in
- Operationstechnische Assistenz
- Pflegefachfrau/-mann
- Pharmazeutisch-technische Assistenz
- Physiotherapie
Der Zugang in die Gesundheitsfachberufe ist reglementiert. Die Anerkennung des Berufsabschlusses ist notwendig.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen in Leipzig.
Die Überprüfung der Gleichwertigkeit kostet zwischen 100 Euro und 650 Euro.
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kostet 70 Euro.
Die Antragstellung ist aus dem Ausland und aus dem Inland möglich.
Am 01.01.2020 ist das Pflegeberufegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat die bis dahin geltenden Berufsgesetze in der Pflege (Krankenpflegegesetz und Altenpflegegesetz) abgelöst.
Für Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Pflegefachkraft, die bis zum 31.12.2022 beim KSV Sachsen eingereicht wurden, fand die Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Krankenpflegegesetz beziehungsweise Altenpflegegesetz statt.
Die Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen nach Krankenpflegegesetz beziehungsweise Altenpflegegesetz ist nur noch bis zum 31.12.2024 zulässig. Sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel, weil der Anpassungslehrgang über den 31.12.2024 hinaus dauern würde, kann ein neuer Antrag auf Anerkennung nach dem Pflegeberufegesetz gestellt werden.
Bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung oder des Abschlussgespräches des Anpassungslehrganges nach Krankenpflegegesetz beziehungsweise Altenpflegegesetz, kann ebenfalls ein neuer Antrag zur Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Pflegeberufegesetz gestellt werden.
Für Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbene Abschlusses als Pflegefachkraft, die seit dem 01.01.2023 beim KSV Sachsen eingereicht werden, findet die Prüfung der Gleichwertigkeit direkt nach dem Pflegeberufegesetz statt.
Am 01.01.2020 ist das neue Hebammengesetz in Kraft getreten.
Für Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hebamme oder Entbindungspfleger, die bis zum 31.12.2022 beim KSV Sachsen eingereicht wurden, fand die Überprüfung der Gleichwertigkeit nach dem Hebammengesetz in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung statt.
Die Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen nach dem bis 31.12.2019 gültigen Hebammengesetz ist nur noch bis zum 31.12.2024 zulässig. Sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel, weil der Anpassungslehrgang über den 31.12.2024 hinaus dauern würde, kann ein neuer Antrag auf Anerkennung nach dem neuen Hebammengesetz gestellt werden.
Für Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses als Hebamme oder Entbindungspfleger, die seit dem 01.01.2023 beim KSV Sachsen eingereicht werden, findet die Prüfung der Gleichwertigkeit direkt nach dem neuen Hebammengesetz statt.
Am 01.01.2023 ist das Gesetz über die Berufe in der Medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat das bis dahin geltende Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz) abgelöst.
Für Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses in der:
- Medizinischen Technologie für Laboratoriumsanalytik
- Medizinischen Technologie für Radiologie
- Medizinischen Technologie für Funktionsdiagnostik
- Medizinischen Technologie für Veterinärmedizin,
die bis zum 31.12.2024 beim KSV Sachsen eingereicht werden, findet die Überprüfung der Gleichwertigkeit nach dem MTA-Gesetz statt. Die Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen nach dem MTA-Gesetz ist nur noch bis zum 31.12.2026 zulässig.
Für Anträge auf Anerkennung eines ausländischen Abschlusses in der Medizinischen Technologie, die ab dem 01.01.2025 beim KSV Sachsen eingereicht werden, findet die Überprüfung der Gleichwertigkeit direkt nach dem MT-Berufe-Gesetz statt.
Feststellungsbescheide aus anderen Bundesländern sind rechtsgültige Bescheide.
Sofern der (zukünftige) Wohn- und Arbeitsort sich in Sachsen befindet, ist der KSV Sachsen für das Anerkennungsverfahren zuständig.
Die ausländische Fachkraft teilt dies dem KSV Sachsen mittels eines formlosen Schreibens und der Übersendung einer einfachen Kopie des vorhandenen Feststellungsbescheides mit, damit das Anerkennungsverfahren in Sachsen fortgeführt wird.
Die festgestellten wesentlichen Unterschiede müssen ausgeglichen werden. Die Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme ist notwendig. Die Fachkraft kann zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung/Kenntnisprüfung wählen.
Anpassungslehrgang:
Der Lehrgang beschränkt sich auf die vom Kommunalen Sozialverband Sachsen festgestellten wesentlichen Unterschiede und schließt mit einem Abschlussgespräch ab. Die Dauer legt der Kommunalen Sozialverband Sachsen fest.
Eignungsprüfung:
Die Eignungsprüfung ist für Personen mit Ausbildungsnachweisen aus der EU, dem EWR und der Schweiz vorgesehen. Es handelt sich um eine praktische Prüfung.
Kenntnisprüfung:
Die Kenntnisprüfung ist für Personen mit Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten vorgesehen. Sie besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Die Inhalte der Prüfung legt der KSV Sachsen fest.
Nur solange die Fachkraft noch keine konkrete Anpassungsmaßnahme begonnen hat, kann sie sich noch für die andere Form der Anpassungsmaßnahme entscheiden.
Pflegekräfte mit Anpassungsmaßnahmen nach Krankenpflegegesetz:
- Antrag auf Anerkennung nach Pflegeberufegesetz
- Absolvierung der dreijährigen generalistische Pflegeausbildung, eine Verkürzung der Erstausbildung kann beantragt werden
- anderen Berufsweg einschlagen
Pflegekräfte mit Anpassungsmaßnahmen nach Pflegeberufegesetz:
- Absolvierung der dreijährigen generalistische Pflegeausbildung, eine Verkürzung der Erstausbildung kann beantragt werden
- Antrag auf Anerkennung als Krankenpflegehelfer/-in beim Landesamt für Schule und Bildung
- anderen Berufsweg einschlagen
Alle anderen Fachkräfte der Gesundheitsfachberufe:
- anderen Berufsweg einschlagen
Allen betroffenen Fachkräften wird eine weiterführende Beratung, zum Beispiel durch die Informations- und Beratungsstellen Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS), dringend empfohlen.
Ja, nach vorheriger Zustimmung des KSV Sachsen kann die praktische Kenntnisprüfung in der Pflege als Simulationsprüfung ausgestaltet werden. Ausführliche Informationen finden Sie unter Anpassungsmaßnahmen - Kenntnisprüfung / Eignungsprüfung.
Nein, bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf kann ausschließlich Berufserfahrung berücksichtigt werden, die
- im Herkunftsland und
- im anzuerkennenden Beruf
erlangt wurde.
Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme sind Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 GER notwendig. Die Unterrichtssprache und Prüfungssprache ist Deutsch.
Für den Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung müssen Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 GER nachgewiesen werden (Logopädie: mindestens C2).
Der Nachweis von notwendigen Deutschkenntnissen kann entsprechend der aufgeführten Möglichkeiten unter Sprachliche Anforderung erbracht werden.
Unter Beachtung aufenthaltsrechtlicher Aspekte ist eine Beschäftigung bspw. im Helferbereich denkbar.
Unter bestimmten Voraussetzungen können bspw. Kosten für das Anerkennungsverfahren und für die Teilnahme an Anpassungsmaßnahmen gefördert werden.
Damit Maßnahmen der Arbeitsförderung, wie berufliche Weiterbildungen, durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter finanziert werden können, benötigen Träger und Maßnahmen eine Zulassung. AZAV steht für »Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung«.
Arbeitgeber können bspw. selbstständig, in Kooperation mit privaten Personalvermittlungsagenturen, sowie mit der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung – ZAV) Fachkräfte aus dem Ausland rekrutieren.