Hauptinhalt

Anstellungsmöglichkeiten

Die rechtliche Absicherung der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Anpassungsmaßnahme erfolgt in der Regel über einen Arbeitsvertrag. Möglich ist auch eine Beschäftigung auf der Basis eines Praktikumsvertrages.

Im Rahmen dieser Beschäftigungsverhältnisse erhält die Person im Anerkennungsverfahren die Möglichkeit, die vom KSV Sachsen festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Dabei sollen in Abhängigkeit vom individuellen Lernstand Fachkrafttätigkeiten des anzuerkennenden Berufes unter Anleitung und Aufsicht einer fachlich qualifizierten Person, z. B. einer diensthabenden Fachkraft oder Praxisanleitung, übernommen werden. Die selbstständige Durchführung der erlernten Fachkrafttätigkeiten ist nach der Befähigung seitens einer fachlich qualifizierten Person ebenfalls möglich.

Arbeitsvertrag während der Anpassungsmaßnahme

Die ausländische Fachkraft im Anerkennungsverfahren wird für die Dauer der Anpassungsmaßnahme bei einem Arbeitgeber, in der Regel in Vollzeit beschäftigt.

Das geschlossene Arbeitsverhältnis bildet den Rahmen für die Anpassungsmaßnahme. Die Fachkraft steht dem Arbeitgeber im praktischen Teil der Anpassungsmaßnahme als Arbeitskraft zur Verfügung. Für den theoretischen Teil der Anpassungsmaßnahme ist die Fachkraft vom Arbeitgeber freizustellen. Eine Beschäftigung über den Vollzeit-Arbeitsvertrag hinaus ist in der Regel nicht vorgesehen.

Beispiel:

Zwischen dem Arbeitgeber und der Fachkraft im Anerkennungsverfahren wird ein Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle für vorerst 12 Monate geschlossen. Dieser Arbeitsvertrag dient als Rahmen für die zu absolvierende Anpassungsmaßnahme. Die Anpassungsmaßnahme dauert ebenfalls 12 Monate und findet in Vollzeit (160 Stunden pro Monat) statt.

Das heißt, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sowohl die praktischen als auch die theoretischen Teile der Anpassungsmaßnahme absolviert werden.

  • Praktischer Teil:
    • Lernort: Arbeitsplatz
    • Dauer: 8 Monate
    • Inhalt: Ausgleich von praktischen wesentlichen Unterschieden
  • Theoretischer Teil:
    • Lernort: Bildungsträger
    • Dauer: 4 Monate
    • Inhalt: Ausgleich von theoretischen wesentlichen Unterschieden

Formulierungsvorschläge für Arbeitsverträge im Rahmen des Anerkennungsverfahrens

§ XX Allgemeines

Der/die Mitarbeiter/-in wird im Unternehmen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zum/zur (Referenzberuf) gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für (Referenzberuf) praktisch tätig, um sich notwendige theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

Der Ausgleich von wesentlichen Unterschieden im Rahmen der Anpassungsmaßnahme zum/zur (Referenzberuf) steht bei dem geschlossenen Arbeitsverhältnis im Vordergrund.

§ XX Pflichten der Vertragspartner

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den/die Mitarbeiter/-in im Rahmen der Tätigkeit als (Hilfskraft im Referenzberuf) so zu beschäftigen, anzuleiten und zu beaufsichtigen, dass er/sie die vom KSV Sachsen im Feststellungsbescheid festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleichen kann.

Der/die Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, sich dem Ziel der Anpassungsmaßnahme entsprechend zu verhalten, insbesondere:

  • die angeleiteten Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben;
  • die übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen und die gegebenen Weisungen zu befolgen.

Stellenbezeichnung

Dem Arbeitgeber obliegt die Entscheidungsbefugnis, welcher Titel im Arbeitsvertrag für die Stellenbezeichnungen der Personen im Anerkennungsverfahren verwendet wird.

Abhängig vom Beruf bieten sich beispielsweise folgende Bezeichnungen an:

  • Pflegehelfer/-in im Anerkennungsverfahren zum/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-in bzw. Pflegefachfrau/-mann
  • Fachkraft im Anerkennungsverfahren zum/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-in bzw. Pflegefachfrau/-mann
  • Hilfskraft in der Radiologie
  • Physiotherapieassistenz.

Beschäftigung mit Praktikumsvertrag

Eine Beschäftigung mit Praktikumsvertrag ist ebenfalls möglich. Hier zu beachten sind die online abrufbaren Praxishinweise zur Anwendung des Mindestlohngesetzes im Kontext der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Vor allem im Rahmen der Rekrutierung aus dem Ausland sind Praktikumsverträge nicht zielführend, da mit diesen der notwendige Nachweis zur Sicherung der Lebenshaltungskosten meist nicht erbracht werden kann.

zurück zum Seitenanfang