Antragstellung
Der Antrag auf Anerkennung ist in allen Gesundheitsfachberufen Pflicht und muss beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) gestellt werden, sofern in Sachsen die zukünftige Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.
Bei vollständiger Vorlage aller Unterlagen überprüft der KSV Sachsen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Es wird verglichen, inwiefern die ausländische Berufsausbildung inhaltlich mit dem deutschen Referenzberuf übereinstimmt. Die Antragstellung ist aus dem Inland und Ausland möglich. Die Prüfung der Gleichwertigkeit muss innerhalb von 4 Monaten erfolgen.
Weiterführende Informationen und benötigte Formulare können Sie auf der Internetseite des KSV Sachsen abrufen.
Kontaktdaten:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
FD 110
Humboldtstraße 18
04105 Leipzig
www.ksv-sachsen.de
Liegt ein Referenzberuf vor?
Ein Referenzberuf, bei dem die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes geprüft werden kann, liegt vor, wenn die ausländische Ausbildung vom Inhalt und den Befugnissen her dem angestrebten Abschluss der deutschen Ausbildung entspricht.
Wenn dies nicht zutrifft, besteht keine Möglichkeit, mit dem ausländischen Abschluss in Deutschland als Fachkraft zu arbeiten. Ggfs. ist aber eine Anerkennung in einem Helferberuf möglich.
Ist der Ausbildungsstand gleichwertig?
Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn keine oder nur sehr wenige inhaltliche und strukturelle Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung vorliegen.
a) Gleichwertigkeit
Die volle Gleichwertigkeit liegt im Rahmen der automatischen Anerkennung von Berufsabschlüssen auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 vor (europäische Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Hebammenkunde/Entbindungspflege).
Sofern keine automatische Anerkennung möglich ist, ist eine Beurteilung der individuellen Ausbildung und ggf. vorliegender Berufserfahrung erforderlich.
b) keine Gleichwertigkeit
Die ausländische Ausbildung weist gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede auf. Diese können auch nicht durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Die antragstellende Person erhält vom KSV Sachsen einen Bescheid, aus dem hervorgeht, dass ihr ausländischer Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nicht gleichwertig zu einem deutschen Referenzberuf ist (sogenannter Feststellungsbescheid). Zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes muss eine Anpassungsmaßnahme absolviert werden .
Hinsichtlich der Anpassungsmaßnahme kann die ausländische Fachkraft zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung (EU-Ausbildungen) / Kenntnisprüfung (Nicht-EU-Ausbildungen) wählen.
Die Entscheidung über die gewählte Art der Anpassungsmaßnahme ist dem KSV Sachsen schriftlich mitzuteilen.
Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung verbunden mit der direkten Entscheidung für eine Kenntnisprüfung ist für alle Gesundheitsfachberufe, ausgenommen der Pflege, rechtlich nicht möglich. Jeder Antrag wird individuell geprüft und beschieden.
Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung für Pflegefachkräfte
Personen, die beim KSV Sachsen einen Antrag auf Gleichwertigkeit ihres in einem Drittstaat erworbenen Berufsabschlusses in der Pflege beantragen, können zwischen zwei Verfahren wählen:
- detaillierte Überprüfung der Gleichwertigkeit = reguläres Verfahren
- Verzicht auf die Überprüfung der Gleichwertigkeit
Sofern Pflegefachkräfte per Antrag beim KSV Sachsen auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, entfällt die detaillierte Überprüfung des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses.
Der Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes muss wie folgt erbracht werden:
- Absolvierung eines dreijährigen Anpassungslehrgangs mit Prüfung, die sich auf die gesamten Inhalte der deutschen Ausbildung erstreckt, oder
- Absolvierung einer Kenntnisprüfung mit vier Pflegesituationen im Einsatzbereich stationäre Langzeitpflege (auch als Simulationsprüfung möglich)
Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Sofern ausländische Fachkräfte eine Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen haben und keine anderen Versagensgründe vorliegen, kann auf Antrag die Berufszulassung im Anschluss erteilt werden.
Dafür sind beim KSV Sachsen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Gesundheitszeugnis
- Führungszeugnis
- Nachweis von notwendigen Deutschkenntnissen entsprechend der Hinweise unter Sprachliche Anforderung