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Überprüfung der Zuständigkeit

Der KSV Sachsen ist ausschließlich für Anerkennungsverfahren zuständig, wenn die ausländische Fachkraft ihren anzuerkennenden Gesundheitsfachberuf zukünftig in Sachsen ausüben möchte. Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

Folgende Nachweismöglichkeiten werden vom KSV Sachsen akzeptiert: 

  • für Personen, die bereits in Sachsen leben, zum Beispiel:
    • Meldebescheinigung oder
    • Wohnortangabe
  • für Personen, die im Bundesgebiet - aber nicht in Sachsen - leben, zum Beispiel:
    • Arbeitsvertrag mit einem sächsischen Arbeitgeber oder
    • Arbeitsplatzzusage eines sächsischen Arbeitgebers oder
    • Nachweise einer Kontaktaufnahme mit potenziellen sächsischen Arbeitgebern (z.B. Eingangsbestätigungen auf Bewerbungsschreiben)
  • für Personen, die sich bei Antragstellung noch im Ausland aufhalten, zum Beispiel:
    • Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung ZSBA) oder
    • Arbeitsvertrag mit einem sächsischen Arbeitgeber oder
    • Arbeitsplatzzusage eines sächsischen Arbeitgebers oder
    • Nachweise einer Kontaktaufnahme mit potenziellen sächsischen Arbeitgebern
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